GESETZ ZUM SCHUTZ PERSÖNLICHER DATEN
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Yayımlandığı Düstur _cc781905 -5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781994_- 5cdeb-cc781994_- 5cde- bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905 -5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905cf58d__cc781905-5cde-3194__cb-136bad5cf58d_ _cc781905cf58d__cc781905cf31339c-bb531-5903 136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ _cc781905- 5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d__cc781905-5cde-31 94-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905- ccf58d__cc781905-ccde__f58c781905-bb3b-136bad5cf58d__cc781905-ccde__f58c7819053 bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905cf58d_ _cc781905-5cde-3194- bb3b-136bad5cf58d_ _ _cc781905cde_cc781905cde_cc781905cf1365cf31365cb-bb31365bdcf31559cbd57359bbd31365bd
ERSTER TEIL
Zweck, Geltungsbereich und Definitionen
Ziel
ARTIKEL 1- (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen, insbesondere die Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und die Pflichten zu regeln von natürlichen und juristischen Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sowie die zu befolgenden Verfahren und Grundsätze.
Zielfernrohr
ARTIKEL 2- (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für natürliche Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie für natürliche und juristische Personen, die diese Daten ganz oder teilweise automatisch oder nicht automatisch verarbeiten, sofern dies der Fall ist Bestandteil jedes Datenaufzeichnungssystems.
Definitionen
ARTIKEL 3- (1) Bei der Umsetzung dieses Gesetzes;
a) Ausdrückliche Einwilligung: Einwilligung zu einem bestimmten Thema, auf der Grundlage von Informationen und freiwillig ausgedrückt,
b) Anonymisierung: Personendaten unter keinen Umständen einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zuordnen, auch nicht durch Abgleich mit anderen Daten,
c) Vorsitzender: Vorsitzender der Datenschutzbehörde,
ç) Relevante Person: Die reale Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden,
d) Personenbezogene Daten: Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen,
e) Bearbeitung personenbezogener Daten: Beziehen, Aufzeichnen, Speichern, Bewahren, Verändern, Umordnen, Offenlegen, Übermitteln, Übernehmen, Bereitstellen von personenbezogenen Daten, ganz oder teilweise automatisch oder nicht automatisch, sofern es sich um eine Datenerfassung handelt Alle Arten von Operationen, die mit den Daten durchgeführt werden, wie das Einbringen, Klassifizieren oder Verhindern ihrer Verwendung,
f) Vorstand: Vorstand für den Schutz personenbezogener Daten,
g) Institution: Datenschutzbehörde,
ğ) Datenverarbeiter: Die natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Datenverantwortlichen verarbeitet, basierend auf der vom Datenverantwortlichen erteilten Befugnis,
h) Datenregistrierungssystem: Das Registrierungssystem, in dem personenbezogene Daten verarbeitet und nach bestimmten Kriterien strukturiert werden,
ı) Datenverantwortlicher: Die natürliche oder juristische Person, die die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt und für die Einrichtung und Verwaltung des Datenaufzeichnungssystems verantwortlich ist,
meint.
ZWEITER TEIL
Verarbeitung personenbezogener Daten
Allgemeine Grundsätze
ARTIKEL 4- (1) Personenbezogene Daten dürfen nur in Übereinstimmung mit den in diesem Gesetz und anderen Gesetzen festgelegten Verfahren und Grundsätzen verarbeitet werden.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Grundsätze einzuhalten:
a) Einhaltung der Gesetze und Ehrlichkeitsregeln.
b) Korrekt und aktuell sein, wenn nötig.
c) Verarbeitung für bestimmte, eindeutige und legitime Zwecke.
ç) Mit dem Zweck, für den sie verarbeitet werden, verbunden, begrenzt und eingeschränkt sind.
d) für den Zeitraum aufzubewahren, der von den einschlägigen Rechtsvorschriften oder für den Zweck, für den sie verarbeitet werden, vorgeschrieben ist.
Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
ARTIKEL 5- (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person verarbeitet werden.
(2) Bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person möglich:
a) Es ist in den Gesetzen eindeutig festgelegt.
b) Sie ist zwingend zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der Person oder einer anderen Person, die wegen tatsächlicher Unmöglichkeit ihre Einwilligung nicht abgeben kann oder deren Einwilligung rechtlich nicht anerkannt ist.
c) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Vertragsparteien ist erforderlich, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Begründung oder Durchführung eines Vertrages steht.
ç) Es ist für den Datenverantwortlichen zwingend erforderlich, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen.
d) Der Betroffene ist von sich aus öffentlich bekannt geworden.
e) Die Datenverarbeitung ist für die Geltendmachung, Ausübung oder Wahrung eines Rechts zwingend erforderlich.
f) Die Datenverarbeitung ist für die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen zwingend erforderlich, sofern die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.
Bedingungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
ARTIKEL 6- (1) Rasse, ethnische Herkunft, politisches Denken, Weltanschauung, Religion, Sekte oder andere Überzeugungen, Kleidung und Kleidung, Mitgliedschaft in Vereinen, Stiftungen oder Gewerkschaften, Gesundheit, Sexualleben Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen und Sicherheitsmaßnahmen sowie biometrische und genetische Daten sind besondere personenbezogene Daten.
(2) Die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist untersagt.
(3) Andere personenbezogene Daten als die im ersten Absatz aufgeführten Gesundheits- und Sexuallebensdaten dürfen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person verarbeitet werden. Personenbezogene Daten in Bezug auf Gesundheit und Sexualleben dürfen nur zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zur Durchführung von Präventivmedizin, medizinischen Diagnosen, Behandlungs- und Pflegediensten, Planung und Verwaltung von Gesundheitsdiensten und -finanzierung von verpflichteten Personen oder autorisierten Institutionen und Organisationen verwendet werden der Geheimhaltung ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden können.
(4) Auch bei der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten sind angemessene, vom Vorstand festgelegte Maßnahmen zu treffen.
Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten
ARTIKEL 7- (1) Trotz der Tatsache, dass sie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer relevanter Gesetze verarbeitet wurden, werden personenbezogene Daten vom Datenverantwortlichen ex von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person, falls die Gründe für die Verarbeitung verschwinden oder anonymisiert werden.
(2) Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung von Personendaten bleiben vorbehalten.
(3) Die Verfahren und Grundsätze zur Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten werden durch eine Verordnung geregelt.
Übermittlung personenbezogener Daten
ARTIKEL 8- (1) Personenbezogene Daten dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten;
a) In Artikel 5 Absatz 2
b) Sofern angemessene Maßnahmen ergriffen werden, gemäß Artikel 6 Absatz 3,
Bei Vorliegen einer der genannten Bedingungen kann sie ohne Einholung der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person übertragen werden.
(3) Vorbehalten bleiben Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Übermittlung personenbezogener Daten.
Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland
ARTIKEL 9- (1) Personenbezogene Daten dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht ins Ausland übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten, das Vorliegen einer der in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 genannten Voraussetzungen und in dem Ausland, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden;
a) die Verfügbarkeit eines angemessenen Schutzes,
b) In Ermangelung eines ausreichenden Schutzes verpflichten sich die Datenverantwortlichen in der Türkei und im jeweiligen Ausland schriftlich, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, und der Vorstand hat die Erlaubnis,
dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person ins Ausland übermittelt werden, sofern die
(3) Länder mit angemessenem Schutz werden vom Vorstand bestimmt und bekannt gegeben.
(4) Der Vorstand stellt fest, ob im Ausland ein ausreichender Schutz besteht und ob eine Erlaubnis nach Absatz 2 Buchstabe b erteilt wird;
a) Internationale Übereinkommen, denen die Türkei beigetreten ist,
b) Gegenseitigkeit der Datenübermittlung zwischen dem Land, das personenbezogene Daten anfordert, und der Türkei,
c) in Bezug auf jede konkrete Übermittlung personenbezogener Daten die Art der personenbezogenen Daten, den Zweck und die Dauer ihrer Verarbeitung,
ç) Die einschlägige Gesetzgebung und Praxis des Landes, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden,
d) Maßnahmen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen in dem Land, in das personenbezogene Daten übermittelt werden,
und gegebenenfalls durch Einholung der Meinung der relevanten Institutionen und Organisationen.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten mit Genehmigung des Vorstands nur nach Einholung der Stellungnahme der zuständigen öffentlichen Einrichtung oder Organisation ins Ausland übermittelt werden, wenn die Interessen der Türkei oder der betroffenen Person ernsthaft beeinträchtigt würden von internationalen Konventionen.
(6) Vorbehalten bleiben Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Übermittlung von Personendaten ins Ausland.
DRITTER TEIL
Rechte und Pflichten
Die Informationspflicht gegenüber dem Datenverantwortlichen
ARTIKEL 10- (1) Bei der Erfassung personenbezogener Daten der Datenverantwortliche oder die von ihm bevollmächtigte Person an die entsprechenden Personen;
a) Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Vertreters, falls vorhanden,
b) zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
c) An wen und zu welchem Zweck die verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt werden können,
ç) Methode und Rechtsgrund für die Erhebung personenbezogener Daten,
d) andere in Artikel 11 aufgeführte Rechte,
verantwortlich für die Bereitstellung von Informationen.
Rechte der betroffenen Person
ARTIKEL 11- (1) Jeder, indem er sich an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen wendet;
a) zu erfahren, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht,
b) wenn personenbezogene Daten verarbeitet wurden, Auskunft darüber verlangen,
c) den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erfahren und ob sie in Übereinstimmung mit ihrem Zweck verwendet werden,
ç) Kenntnis der Dritten, an die personenbezogene Daten im In- oder Ausland übermittelt werden,
d) Aufforderung zur Berichtigung personenbezogener Daten bei unvollständiger oder falscher Verarbeitung,
e) Aufforderung zur Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten im Rahmen der in Artikel 7 genannten Bedingungen,
f) Aufforderung zur Benachrichtigung über die gemäß den Buchstaben (d) und (e) getätigten Transaktionen an Dritte, an die personenbezogene Daten übermittelt wurden,
g) Widerspruch gegen die Entstehung eines Ergebnisses gegen die Person selbst, indem die verarbeiteten Daten ausschließlich durch automatisierte Systeme analysiert werden,
ğ) Ersatz des Schadens im Falle eines Verlustes aufgrund einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen,
Rechte hat.
Verpflichtungen zur Datensicherheit
ARTIKEL 12- (1) Datenverantwortlicher;
a) um die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu verhindern,
b) um den unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern,
c) Um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten,
muss alle erforderlichen technischen und administrativen Maßnahmen ergreifen, um das angemessene Sicherheitsniveau für den Zweck zu gewährleisten.
(2) Werden personenbezogene Daten von einer anderen natürlichen oder juristischen Person in ihrem Auftrag verarbeitet, ist der Verantwortliche gemeinsam mit diesen Personen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich.
(3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die erforderlichen Kontrollen in seiner eigenen Einrichtung oder Organisation durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes sicherzustellen.
(4) Datenverantwortliche und Datenverarbeiter dürfen die von ihnen erlangten personenbezogenen Daten nicht entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes an andere weitergeben und sie nicht für andere Zwecke als die Verarbeitung verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort.
(5) Falls die verarbeiteten personenbezogenen Daten von anderen unrechtmäßig erlangt werden, benachrichtigt der Datenverantwortliche die betroffene Person und den Vorstand so schnell wie möglich. Falls erforderlich, kann der Vorstand diese Situation auf seiner eigenen Website oder auf andere ihm angemessen erscheinende Weise bekannt geben.
KAPITEL VIER
Registrierung von Anträgen, Beschwerden und Datenverantwortlichen
Antrag an den Datenverantwortlichen
ARTIKEL 13- (1) Die betroffene Person reicht ihre Anträge bezüglich der Umsetzung dieses Gesetzes schriftlich oder auf andere vom Vorstand zu bestimmende Weise an den für die Verarbeitung Verantwortlichen ein.
(2) Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche erledigt die Anfragen in der Anwendung kostenlos so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von dreißig Tagen, je nach Art der Anfrage. Wenn die Transaktion jedoch zusätzliche Kosten verursacht, kann die Gebühr gemäß dem vom Vorstand festgelegten Tarif erhoben werden.
(3) Der Datenverantwortliche nimmt den Antrag an oder lehnt ihn unter Angabe des Grundes ab und benachrichtigt die betroffene Person schriftlich oder elektronisch. Falls die Anfrage in der Bewerbung akzeptiert wird, erfüllt der Datenverantwortliche seine Anforderungen. Falls die Anwendung durch das Verschulden des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen verursacht wurde, wird die erhobene Gebühr an die betreffende Person zurückerstattet.
Beschwerde beim Vorstand
ARTIKEL 14- (1) In Fällen, in denen der Antrag abgelehnt wird, die Antwort unzureichend ist oder der Antrag nicht rechtzeitig beantwortet wird; Die betroffene Person kann innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Antwort des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und in jedem Fall innerhalb von sechzig Tagen nach dem Antragsdatum eine Beschwerde beim Vorstand einreichen.
(2) Gemäß Artikel 13 kann vor Erschöpfung des Rechtsbehelfs kein Rechtsmittel eingelegt werden.
(3) Das Recht auf Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften desjenigen, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt werden, bleibt vorbehalten.
Verfahren und Grundsätze der Prüfung auf Beschwerde oder von Amts wegen
ARTIKEL 15- (1) Der Vorstand führt auf Beschwerde oder von Amts wegen, falls er von der angeblichen Verletzung erfährt, die notwendige Untersuchung der in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten durch.
(2) Mitteilungen oder Beschwerden, die die Voraussetzungen des § 6 des Gesetzes über die Ausübung des Petitionsrechts vom 1.11.1984 Nr. 3071 nicht erfüllen, werden nicht geprüft.
(3) Ausgenommen Informationen und Dokumente, die Staatsgeheimnisse sind; Der Datenverantwortliche ist verpflichtet, die vom Vorstand angeforderten Informationen und Unterlagen zum Prüfungsgegenstand innerhalb von fünfzehn Tagen zu übermitteln und erforderlichenfalls eine Prüfung vor Ort zu ermöglichen.
(4) Nach der Beschwerde prüft der Vorstand den Antrag und gibt den betroffenen Parteien eine Antwort. Geht innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Beschwerde keine Antwort ein, gilt die Anfrage als abgelehnt.
(5) Für den Fall, dass das Vorliegen eines Verstoßes als Ergebnis der Prüfung der Beschwerde oder von Amts wegen festgestellt wird, entscheidet der Vorstand, dass die von ihm festgestellten Rechtswidrigkeiten vom für die Datenverarbeitung Verantwortlichen korrigiert werden, und teilt sie den betroffenen Parteien mit . Diese Entscheidung muss unverzüglich und spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach der Benachrichtigung erfüllt werden.
(6) Wird aufgrund der Prüfung der Beschwerde oder von Amts wegen festgestellt, dass der Verstoß weit verbreitet ist, trifft der Vorstand eine Grundsatzentscheidung zu dieser Frage und veröffentlicht diese Entscheidung. Der Ausschuss kann bei Bedarf auch die Meinungen einschlägiger Institutionen und Organisationen einholen, bevor er eine Grundsatzentscheidung trifft.
(7) Der Vorstand kann die Aussetzung der Datenverarbeitung oder der Datenübermittlung ins Ausland beschließen, wenn irreparable oder unmögliche Schäden entstehen und ein klarer Rechtsverstoß vorliegt.
Register der Datenverantwortlichen
ARTIKEL 16- (1) Unter der Aufsicht des Vorstands wird von der Präsidentschaft ein Register der Datenverantwortlichen öffentlich zugänglich geführt.
(2) Natürliche und juristische Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen sich vor Beginn der Datenverarbeitung beim Data Controllers Registry registrieren. Der Vorstand kann jedoch unter Berücksichtigung der vom Vorstand festzulegenden objektiven Kriterien, wie Art und Anzahl der verarbeiteten personenbezogenen Daten, der rechtlichen Herkunft der Daten, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Registrierung im Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen machen Verarbeitung oder Weitergabe an Dritte.
(3) Der Antrag auf Eintragung in das Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt mit einer Mitteilung, die Folgendes enthält:
a) Identitäts- und Adressdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters.
b) Der Zweck, für den personenbezogene Daten verarbeitet werden.
c) Erläuterungen zu den betroffenen Personengruppen und -gruppen und den Datenkategorien dieser Personen.
ç) Empfänger oder Empfängergruppen, denen personenbezogene Daten übermittelt werden können.
d) Personenbezogene Daten, die dazu bestimmt sind, ins Ausland übermittelt zu werden.
e) Maßnahmen zur Sicherheit personenbezogener Daten.
f) Die maximale Dauer, die für den Zweck erforderlich ist, für den personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4) Änderungen der Angaben nach Absatz 3 sind dem Präsidium unverzüglich mitzuteilen.
(5) Weitere Verfahren und Grundsätze in Bezug auf das Register der Datenverantwortlichen werden durch Verordnung geregelt.
KAPITEL FÜNF
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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ARTIKEL 17- (1) In Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten werden die Bestimmungen der Artikel 135 bis 140 des türkischen Strafgesetzbuchs vom 26.9.2004 mit der Nummer 5237 angewendet.
(2) Entgegen Artikel 7 dieses Gesetzes; Personen, die personenbezogene Daten nicht löschen oder anonymisieren, werden gemäß Artikel 138 des Gesetzes Nr. 5237 bestraft.
Vergehen
ARTIKEL 18- (1) Dieses Gesetz;
a) von 5.000 Türkischen Lira bis 100.000 Türkische Lira für diejenigen, die ihrer Informationspflicht nach Artikel 10 nicht nachkommen,
b) von 15.000 türkischen Lira bis zu 1.000.000 türkischen Lira für diejenigen, die ihren Verpflichtungen zur Datensicherheit gemäß Artikel 12 nicht nachkommen,
c) von 25.000 türkischen Lira bis 1.000.000 türkischen Lira für diejenigen, die die Entscheidungen des Ausschusses gemäß Artikel 15 nicht erfüllen,
ç) Von 20.000 türkischen Lira bis 1.000.000 türkischen Lira für diejenigen, die gegen die Pflicht zur Registrierung und Meldung im Register der Datenverantwortlichen gemäß Artikel 16 verstoßen,
Verwaltungsstrafe verhängt.
(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Geldbußen gelten für natürliche Personen, die für die Datenverarbeitung verantwortlich sind, und juristische Personen des Privatrechts.
(3) Für den Fall, dass die in Absatz 1 aufgeführten Handlungen innerhalb des Organs öffentlicher Einrichtungen und Organisationen und Berufsverbände mit dem Charakter öffentlicher Einrichtungen begangen werden, auf die vom Vorstand zu erstattende Anzeige gemäß den disziplinarischen Bestimmungen In Bezug auf die Beamten und anderen öffentlichen Bediensteten, die in den relevanten öffentlichen Institutionen und Organisationen arbeiten, und diejenigen, die in Berufsorganisationen mit der Qualität öffentlicher Institutionen arbeiten, werden Maßnahmen ergriffen und das Ergebnis dem Vorstand mitgeteilt.
KAPITEL SECHS
Behörde und Organisation für den Schutz personenbezogener Daten
Datenschutzbehörde
ARTIKEL 19- (1) Um die durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, wurde die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten gegründet, die administrative und finanzielle Autonomie besitzt und eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(2) Die Institution ist mit dem vom Präsidenten ernannten Minister verwandt. (1)
(3) Der Sitz der Institution ist in Ankara.
(4) Die Institution besteht aus dem Vorstand und dem Präsidium. Das Entscheidungsorgan der Institution ist der Vorstand.
Aufgaben der Einrichtung
ARTIKEL 20- (1) Die Aufgaben der Institution sind wie folgt:
a) Die Praktiken und Entwicklungen in der Gesetzgebung zu verfolgen, Bewertungen und Vorschläge zu machen, Recherchen und Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, im Rahmen seines Aufgabenbereichs.
b) bei Bedarf mit öffentlichen Institutionen und Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, Berufsverbänden oder Universitäten in Angelegenheiten zusammenzuarbeiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen.
c) Überwachung und Bewertung internationaler Entwicklungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen in Angelegenheiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen, Teilnahme an Sitzungen.
ç) Vorlage des Jahresberichts an die Präsidentschaft, die Untersuchungskommission für Menschenrechte der Großen Türkischen Nationalversammlung (…) (2) sumak._cc781905-5cde- 3194-bb3b-136d_bad5cf 2)
d) Erfüllung sonstiger gesetzlich zugewiesener Aufgaben.
Datenschutzbehörde (3)
ARTIKEL 21- (1) Der Vorstand erfüllt und nutzt seine Pflichten und Befugnisse aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen in eigener Verantwortung. Kein Organ, keine Behörde, Behörde oder Person kann dem Vorstand Anordnungen, Weisungen, Empfehlungen oder Anregungen zu den in seinen Aufgabenbereich fallenden Themen erteilen.
(2) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. Fünf Vorstandsmitglieder werden von der Türkischen Großen Nationalversammlung und vier Mitglieder vom Präsidenten gewählt. (3)
(3) Um Mitglied des Vorstandes zu werden, werden folgende Voraussetzungen angestrebt:
a) über Kenntnisse und Erfahrungen im Aufgabenbereich der Institution verfügen.
b) die in Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz (A) Unterabsätze (1), (4), (5), (6) und (7) des Beamtengesetzes genannten Qualifikationen datieren zu lassen 14.7.1965 und nummeriert 657.
c) Kein Mitglied einer politischen Partei zu sein.
d) Abgeschlossenes mindestens vierjähriges Hochschulstudium auf Bachelor-Niveau.
d) (Aufgehoben: 2/7/2018-KHK-703/163 art.)
–––––––––––––––––
(1) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurde der Ausdruck „mit dem Ministerpräsidenten“ in diesem Absatz durch „mit dem vom Präsidenten zu ernennenden Minister“ ersetzt.
(2) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurde der Ausdruck „und an das Premierminister“ in diesem Absatz aufgehoben.
(3) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurde der Ausdruck „der Präsident mit zwei Mitgliedern und der Ministerrat mit zwei Mitgliedern“ im zweiten Absatz dieses Artikels geändert in „der Präsident mit vier Mitgliedern“.
(4) (Aufgehoben: 2/7/2018-KHK-703/163 art.)
(5) Die Türkische Große Nationalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes wie folgt:
a) Für die Wahl wird die doppelte Zahl der zu bestimmenden Mitglieder im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder der Fraktionen nominiert, und die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung der Großen Türkischen Nationalversammlung gewählt, basierend über die Zahl der Mitglieder jeder politischen Parteigruppe. Fraktionen politischer Parteien können jedoch nicht darüber verhandeln und entscheiden, wen sie bei den Wahlen zur Großen Türkischen Nationalversammlung wählen.
b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung und Bekanntgabe der Kandidaten. Für die von den Fraktionen aufgestellten Kandidaten wird ein gemeinsamer Stimmzettel als getrennte Listen erstellt. Die Stimmen werden abgegeben, indem die besondere Stelle gegenüber den Namen der Kandidaten markiert wird. Stimmen, die über die Zahl der in den Vorstand zu wählenden Mitglieder aus den gemäß Absatz 2 festgelegten Quoten der Fraktionen abgegeben werden, gelten als ungültig.
c) Gewählt ist, sofern die Beschlussfähigkeit gegeben ist, derjenige Kandidat, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhält, so viele, wie es vakante Mitgliedschaften gibt.
ç) Zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Mitglieder; Im Falle einer Vakanz der Mitgliedschaft aus irgendeinem Grund werden innerhalb eines Monats ab dem Datum der Vakanz oder, wenn die Türkische Große Nationalversammlung in einer Pause ist, nach dem Ende der Pause Wahlen mit dem gleichen Verfahren abgehalten. Bei diesen Wahlen erfolgt die Verteilung der vakanten Mitgliedschaften auf die Fraktionen unter Berücksichtigung der Zahl der Mitglieder, die bei der ersten Wahl aus der Quote der Fraktionen ausgewählt wurden, und des aktuellen Verhältnisses der Fraktionen.
(6) Für den Fall, dass eines der vom Präsidenten gewählten Mitglieder (…) (1) fünfundvierzig Tage vor Ablauf der Amtszeit ausläuft des Amtes oder aus irgendeinem Grund endet die Situation fünfzehn Tage. Innerhalb des nächsten Tages wird die Behörde der Präsidentschaft mitgeteilt (…)(1) . Einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Mitglieder wird ein neues Mitglied gewählt. Wenn diese Mitgliedschaften aus irgendeinem Grund vor Ablauf der Amtszeit vakant sind, findet innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Benachrichtigung eine Wahl statt. (1)
(7) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Vorstandes ist auch der Vorsitzende der Institution.
(8) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Ein Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist, kann wiedergewählt werden. Die gewählte Person, die das Mitglied ersetzt, dessen Amtszeit aus irgendeinem Grund abläuft, erfüllt die verbleibende Amtszeit des Mitglieds, für das sie gewählt wurde.
(9) Die gewählten Mitglieder sagten vor dem Ersten Präsidium des Obersten Berufungsgerichts: „Ich schwöre bei meiner Ehre und Würde, dass ich meine Pflicht gemäß der Verfassung und den Gesetzen mit voller Unparteilichkeit, Ehrlichkeit, Fairness und Gerechtigkeit.“ sie leisten einen Eid. Ein Antrag auf Eidesleistung beim Obersten Gerichtshof gilt als übereilte Angelegenheit.
––––––––––––––––
(1) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurden die Sätze „oder dem Ministerrat“ und „oder dem Ministerrat vorzulegende Ministerpräsidenten“ aus dem Text des Gesetzes gestrichen Artikel.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen, soweit nicht ein besonderes Gesetz zugrunde liegt, außer der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben im Vorstand keine anderen amtlichen oder privaten Aufgaben übernehmen, sich nicht als Geschäftsführer in Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen betätigen Handel, Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als Schiedsrichter und Sachverständige. Die Mitglieder des Kuratoriums können jedoch zu wissenschaftlichen Zwecken publizieren, Vorträge und Tagungen halten und die daraus entstehenden Tantiemen sowie die Studien- und Tagungsgebühren erhalten, ohne ihre Hauptaufgaben zu beeinträchtigen.
(11) Ermittlungen in Bezug auf Straftaten, die von Mitgliedern aufgrund ihrer Aufgaben begangen worden sein sollen, werden gemäß dem Gesetz über die Strafverfolgung von Beamten und anderen öffentlichen Amtsträgern Nr. 4483 vom 2/ 12/1999, und die Erlaubnis, sie zu untersuchen, wird vom Präsidenten erteilt._cc781905 -5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_(1)
(12) Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 657 sind bei den Disziplinaruntersuchungen und der Strafverfolgung gegen die Vorstandsmitglieder anzuwenden.
(13) Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus keinem Grund abberufen werden. Vorstandsmitglieder;
a) später festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für eine Wahl nicht erfüllen,
b) die Vollstreckung des Strafmaßes für die von ihnen in Ausübung ihres Amtes begangenen Straftaten,
c) durch das ärztliche Gutachten endgültig festgestellt wird, dass sie ihren Aufgaben nicht nachkommen können,
ç) festgestellt wird, dass sie ihren Dienst ohne Erlaubnis, Entschuldigung und ununterbrochen fünfzehn Tage oder insgesamt dreißig Tage in einem Jahr nicht fortgesetzt haben,
d) festgestellt wird, dass sie in einem Monat an insgesamt drei Vorstandssitzungen ohne Erlaubnis und ohne Entschuldigung und an insgesamt zehn Sitzungen in einem Jahr nicht teilgenommen haben,
Ihre Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit Beschluss des Vorstandes.
(14) Die in den Vorstand Gewählten sind für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorstand von ihren bisherigen Aufgaben entbunden. Diejenigen, die während ihrer Amtszeit zum Mitglied gewählt werden, werden, sofern sie die Voraussetzungen für den Eintritt in den öffentlichen Dienst nicht verlieren, nach Ablauf ihrer Amtszeit oder auf Antrag innerhalb eines Monats von der zuständigen Behörde zu einem geeigneten Personal ernannt ihre früheren Institutionen innerhalb von dreißig Tagen. Bis zur Ernennung werden alle Arten von Zahlungen, die sie erhalten, weiterhin von der Institution bezahlt. Alle Arten von Zahlungen, die sie erhalten, werden von der Institution weitergezahlt, bis sie ein Amt oder eine Arbeit antreten, und die von der Institution zu leistende Zahlung an diejenigen, deren Mitgliedschaft auf diese Weise beendet wird, darf drei Monate nicht überschreiten. Die Zeit, die sie in der Einrichtung verbracht haben, gilt im Hinblick auf ihre persönlichen und sonstigen Rechte als in ihrer früheren Einrichtung oder Organisation verbracht.
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
ARTIKEL 22- (1) Die Pflichten und Befugnisse des Vorstands sind wie folgt:
a) Um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Grundrechten und -freiheiten verarbeitet werden.
b) Entscheidung über die Beschwerden von Personen, die behaupten, dass ihre Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten verletzt wurden.
(1) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurde der Ausdruck „Premierminister“ in diesem Absatz in „Präsident“ geändert.
c) auf Beschwerde oder von Amts wegen, nach Kenntnisnahme des mutmaßlichen Verstoßes, zu prüfen, ob personenbezogene Daten im Einklang mit dem Gesetz verarbeitet werden, und erforderlichenfalls vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen.
ç) Um die angemessenen Maßnahmen zu bestimmen, die für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten angestrebt werden.
d) Um sicherzustellen, dass das Register der Datenverantwortlichen geführt wird.
e) Durchführung der erforderlichen regulatorischen Maßnahmen in Bezug auf die Aufgaben des Vorstands und die Arbeitsweise der Agentur.
f) Regulierungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen zur Datensicherheit festzulegen.
g) Um regulatorische Maßnahmen in Bezug auf die Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Vertreters zu ergreifen.
ğ) Entscheidung über die in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungssanktionen.
h) Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen anderer Institutionen und Organisationen abzugeben, die Bestimmungen zu personenbezogenen Daten enthalten.
i) Die Institution; um über den strategischen Plan zu entscheiden, um seine Ziele und Zielsetzungen, Servicequalitätsstandards und Leistungskriterien zu bestimmen.
i) Erörterung und Entscheidung über den Budgetvorschlag, der in Übereinstimmung mit dem strategischen Plan und den Zielen und Vorgaben der Institution erstellt wurde.
j) Genehmigung und Veröffentlichung der erstellten Berichtsentwürfe über die Leistung, die Finanzlage, die jährlichen Aktivitäten und die erforderlichen Angelegenheiten der Institution.
k) Erörterung und Entscheidung über die Vorschläge zum Kauf, Verkauf und zur Vermietung von unbeweglichem Vermögen.
l) Erfüllung sonstiger gesetzlich zugewiesener Aufgaben.
Arbeitsprinzipien des Vorstandes
ARTIKEL 23- (1) Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungstage und die Tagesordnung des Vorstands. Der Präsident kann den Vorstand bei Bedarf zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
(2) Der Vorstand tritt mit mindestens sechs Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, zusammen und beschließt mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder können sich nicht der Stimme enthalten.
(3) Vorstandsmitglieder; Sie können nicht an Sitzungen und Abstimmungen über Angelegenheiten teilnehmen, die sie selbst, ihre Blutsverwandten bis zum dritten Grad und angeheirateten Verwandten bis zum zweiten Grad, ihre Adoptivkinder und ihre Ehegatten betreffen, auch wenn die Ehe zwischen ihnen beendet ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit über die betreffenden Personen und Dritten bekannt gewordenen Geheimnisse nicht anderen als den gesetzlich ermächtigten Stellen mitteilen und zu ihrem eigenen Vorteil verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort.
(5) Die im Vorstand beratenen Angelegenheiten werden protokolliert. Beschlüsse und etwaige Begründungen für abweichende Voten werden spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Datum des Beschlusses schriftlich niedergelegt. Der Vorstand gibt die von ihm für notwendig erachteten Entscheidungen öffentlich bekannt.
(6) Sofern nicht anders vereinbart, sind die Beratungen in den Vorstandssitzungen vertraulich.
(7) Arbeitsweise und Grundsätze des Vorstandes, Beschlussfassung und sonstige Angelegenheiten werden durch Verordnung geregelt.
Minister
ARTIKEL 24- (1) Der Vorsitzende ist als Vorsitzender des Vorstands und der Institution der höchste Vorgesetzte der Institution und organisiert und führt die Dienstleistungen der Institution in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Institution aus Ziele und Richtlinien, Strategieplan, Leistungskriterien und Servicequalitätsstandards und sorgt für die Koordination zwischen den Serviceeinheiten.
(2) Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Anstalt. Diese Verantwortung umfasst die Pflichten und Befugnisse, die Arbeiten der Institution zu arrangieren, auszuführen, zu überwachen, zu bewerten und bei Bedarf der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
(3) Die Aufgaben des Präsidenten sind:
a) Leitung der Vorstandssitzungen.
b) sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Vorstands kommuniziert und die vom Vorstand für notwendig erachteten Entscheidungen der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, und ihre Umsetzung zu überwachen.
c) Ernennung des Vizepräsidenten, der Abteilungsleiter und des Personals der Anstalt.
ç) Dem Vorstand die von den Diensteinheiten kommenden Vorschläge zu präsentieren und ihnen ihre endgültige Form zu geben.
d) Gewährleistung der Umsetzung des strategischen Plans, Schaffung von Humanressourcen und Arbeitsrichtlinien im Einklang mit Servicequalitätsstandards.
e) Erstellung des Jahresbudgets und des Jahresabschlusses der Institution in Übereinstimmung mit den festgelegten Strategien, Jahreszielen und Vorgaben.
f) Gewährleistung der Koordination, damit der Vorstand und die Diensteinheiten harmonisch, effizient, diszipliniert und geordnet arbeiten können.
g) Die Beziehungen der Institution zu anderen Institutionen zu pflegen.
ğ) Festlegung des Aufgaben- und Befugnisbereichs des Personals, das berechtigt ist, im Namen des Präsidenten der Institution zu unterzeichnen.
h) Erfüllung anderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der Institution.
(4) Bei Verhinderung des Präsidenten der Anstalt vertritt der Vizepräsident den Präsidenten.
Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums
ARTIKEL 25- (1) Präsidentschaft; Es besteht aus dem Vizepräsidenten und Serviceeinheiten. Das Präsidium erfüllt die in Absatz 4 aufgeführten Aufgaben durch als Ressorts organisierte Dienststellen. Die Zahl der Abteilungsleiter darf sieben nicht überschreiten.
(2) Ein Vizepräsident wird vom Präsidenten ernannt, um ihn bei seinen Aufgaben gegenüber der Institution zu unterstützen.
(3) Vizepräsident und Abteilungsleiter; werden vom Präsidenten unter denjenigen ernannt, die eine mindestens vierjährige Hochschulausbildung absolviert und zehn Jahre im öffentlichen Dienst gedient haben.
(4) Die Aufgaben des Präsidiums sind:
a) Führen des Registers der Datenverantwortlichen.
b) Durchführung der Büro- und Sekretariatstätigkeiten der Institution und des Vorstands.
c) Die Institution durch Rechtsanwälte in Gerichtsverfahren und Vollstreckungsverfahren zu vertreten, an denen die Institution beteiligt ist, die Fälle weiterzuverfolgen oder vorbringen zu lassen und Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
ç) Erledigung der Personalverfahren der Vorstandsmitglieder und der in der Institution tätigen Personen.
d) Wahrnehmung der den Finanzdienstleistungs- und Strategieentwicklungseinheiten gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
e) Sicherstellung der Einrichtung und Nutzung des Informationssystems zur Durchführung der Geschäfte und Transaktionen der Institution.
f) Erstellung von Berichtsentwürfen über die jährlichen Aktivitäten des Vorstands oder über die erforderlichen Themen und deren Vorlage an den Vorstand.
g) Erstellung des strategischen Plans der Institution.
ð) Festlegung der Personalpolitik der Institution, Vorbereitung und Umsetzung der Laufbahn- und Ausbildungspläne des Personals.
h) Ernennung, Versetzung, Disziplinarmaßnahmen, Leistung, Beförderung, Pensionierung und ähnliche Transaktionen des Personals durchzuführen.
ı) Festlegung der vom Personal zu befolgenden ethischen Regeln und Bereitstellung der erforderlichen Schulungen.
i) Durchführung aller Arten von Kauf-, Miet-, Wartungs-, Reparatur-, Bau-, Archiv-, Gesundheits-, Sozial- und ähnlichen Dienstleistungen, die von der Institution im Rahmen des Gesetzes Nr. 5018 über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen vom 10.12.2003 verlangt werden .
j) Aufzeichnungen über das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Institution zu führen.
k) Erfüllung anderer Aufgaben, die vom Vorstand oder dem Präsidenten zugewiesen werden.
(5) Die Diensteinheiten und die Arbeitsweise und Grundsätze dieser Einheiten werden durch eine Verordnung bestimmt, die der Präsident auf Vorschlag der Institution gemäß den in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeitsbereichen, Aufgaben und Befugnissen erlässt._cc781905-5cde -3194-bb3b-136bad5cf58d_(1)
Spezialist für den Schutz personenbezogener Daten und Assistenzspezialisten
ARTIKEL 26- (1) Ein Spezialist für den Schutz personenbezogener Daten und ein stellvertretender Spezialist für den Schutz personenbezogener Daten können in der Institution beschäftigt werden. Unter diesen unterliegen diejenigen, die im Rahmen des zusätzlichen Artikels 41 des Gesetzes Nr. 657 zum Fachpersonal für den Schutz personenbezogener Daten ernannt werden, einer einmaligen Beförderung.
Personal- und Persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen
ARTIKEL 27- (1) Das Personal der Einrichtung unterliegt dem Gesetz Nr. 657, mit Ausnahme der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten.
(2) Die Zahlungen, die im Rahmen der finanziellen und sozialen Rechte an den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands und an das Personal der Institution geleistet wurden, wurden gemäß dem zusätzlichen Artikel 11 des Gesetzesdekrets vom 27.6.1989 bestimmt und nummeriert 375 werden im Rahmen der gleichen Verfahren und Grundsätze ausbezahlt. Diejenigen, die keinen Steuer- und anderen gesetzlichen Abzügen von Zahlungen an Peer-Personal unterliegen, unterliegen auch keinen Steuer- und anderen Abzügen gemäß diesem Gesetz.
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstands sowie das Personal der Institution unterliegen den Bestimmungen von Artikel 4 Unterabsatz (c) des ersten Absatzes des Gesetzes Nr. 5510 über Sozialversicherung und allgemeine Krankenversicherung vom 31.5 /2006. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstands sowie das Personal der Institution werden in Bezug auf die Ruhestandsrechte mit dem in cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_da als Präzedenzfall festgelegten Personal als gleichwertig angesehen. Artikel 4 des Gesetzes Nr. 5510
(1) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurde der Ausdruck „Beschluss des Ministerrates“ in diesem Absatz in „Vom Präsidenten“ geändert.
Unter denjenigen, die zum Vorsitzenden ernannt wurden und Mitglieder des Vorstands sind, während sie im Rahmen von Unterabsatz (c) des ersten Absatzes versichert sind, werden die Dienstzeiten derjenigen übernommen, die in diesen Pflichten verbracht wurden, deren Pflichten beendet sind oder die diese Pflichten verlassen möchten bei der Bestimmung ihrer erworbenen Rechte, Renten, Abschlüsse und Niveaus berücksichtigt werden. Unter diesen gelten die Zeiträume, die diejenigen Personen, die in den Geltungsbereich des vorübergehenden Artikels 4 des Gesetzes Nr. 5510 fallen, in diesen Aufgaben verbracht haben, als der Zeitraum, für den eine Amtsvergütung und eine Repräsentationsvergütung gezahlt werden müssen. In öffentlichen Einrichtungen und Organisationen können diejenigen, die im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 5510 versichert sind und die zum Vorsitzenden und zu den Mitgliedern des Vorstands ernannt werden, ihre Beziehungen zu den Vorstehenden kündigen Institutionen und Organisationen verlangen keine Abgangsentschädigung oder Abgangsentschädigung. Die Dienstzeiten, für die in dieser Situation eine Abfindung bzw. Abgangsentschädigung zu zahlen ist, werden mit der Dienstzeit als Vorstandsvorsitzender und der Vorstandsmitgliedschaft zusammengerechnet, wobei die Ruhestandsprämie als zu zahlender Zeitraum gilt.
(4) Öffentliche Verwaltungen im Bereich der Zentralregierung, Träger der sozialen Sicherheit, kommunale Verwaltungen, den kommunalen Verwaltungen angegliederte Verwaltungen, Vereinigungen kommunaler Verwaltungen, Organisationen mit revolvierenden Fonds, gesetzlich errichtete Fonds, Institutionen mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit, Institutionen mit mehr als fünfzig Prozent des Kapitals der öffentlichen, wirtschaftlichen Staatsbetriebe und staatlichen Wirtschaftseinrichtungen und ihrer Tochtergesellschaften und Anstalten können mit Zustimmung anderer öffentlich Bediensteter Anstalten, Richtern und Staatsanwälten mit deren Zustimmung vorübergehend der Anstalt zugewiesen werden, sofern Gehälter, Zulagen, Gehaltserhöhungen und Entschädigungen aller Art sowie andere finanzielle und soziale Rechte und Hilfen werden von ihren Trägern gezahlt. Die diesbezüglichen Anfragen der Institution werden in erster Linie von den jeweiligen Institutionen und Organisationen finalisiert. Das so eingesetzte Personal gilt als von seiner Einrichtung beurlaubt. Solange diese Bediensteten beurlaubt sind, ihre Beamten- und Persönlichkeitsrechte fortbestehen, werden diese Zeiten auch bei ihrer Beförderung und ihrem Ruhestand berücksichtigt und ihre Beförderungen ohne weiteres Zutun fristgerecht vollzogen. Die Zeit, die die nach diesem Artikel zugewiesenen Personen in der Institution verbringen, gilt als in ihren eigenen Institutionen verbracht. Die Anzahl der auf diese Weise ernannten Personen darf zehn Prozent der Gesamtzahl der Spezialisten für den Schutz personenbezogener Daten und der stellvertretenden Spezialisten für den Schutz personenbezogener Daten nicht überschreiten, und die Dauer der Zuweisung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Bedarf kann diese Frist jedoch um jeweils ein Jahr verlängert werden. (1)
(5) Die Titel und Nummern des Personals, das in der Institution beschäftigt werden soll, sind in der beigefügten Tabelle (I) aufgeführt. Die Gesamtzahl des Personals darf nicht überschritten werden, aber beschränkt auf die Personaltitel, die in den Tabellen enthalten sind, die dem Gesetzesdekret über den Generalstab und das Verfahren Nr. 190 vom 13.12.1983 beigefügt sind, wobei Änderungen an Titeln und Graden vorgenommen und neue hinzugefügt werden Titel und die Aufhebung vakanter Stellen erfolgen durch Beschluss des Vorstandes.
KAPITEL SIEBEN
Verschiedene Bestimmungen
Ausnahmen
ARTIKEL 28- (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht in den folgenden Fällen:
a) Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen im Rahmen von Tätigkeiten, die sie selbst oder ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen betreffen, sofern sie nicht an Dritte weitergegeben werden und die Verpflichtungen zur Datensicherheit eingehalten werden.
(1) Mit dem 119. Artikel des Gesetzes Nr. 7061 vom 28.11.2017 wurde nach dem Ausdruck „Zustimmung anderer öffentlicher Amtsträger“ der Ausdruck „Zustimmung der Richter und Staatsanwälte selbst“ hinzugefügt.
b) Bearbeitung von Personendaten zu Zwecken wie Forschung, Planung und Statistik durch Anonymisierung mit amtlichen Statistiken.
c) Bearbeitung von Personendaten zu künstlerischen, historischen, literarischen oder wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen der Meinungsfreiheit, sofern sie nicht gegen die Landesverteidigung, die Staatssicherheit, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die wirtschaftliche Sicherheit, die Privatsphäre oder das Privatleben verstossen Persönlichkeitsrechte oder eine Straftat darstellen.
ç) Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von vorbeugenden, schützenden und nachrichtendienstlichen Aktivitäten, die von öffentlichen Einrichtungen und Organisationen durchgeführt werden, die gesetzlich dazu befugt sind, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die wirtschaftliche Sicherheit zu gewährleisten.
d) Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizbehörden oder Vollstreckungsbehörden im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Strafverfolgungs-, Gerichtsverfahren oder Vollstreckungsverfahren.
(2) In Übereinstimmung mit dem Zweck und den Grundprinzipien dieses Gesetzes, Artikel 10, der die Offenlegungspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen regelt, Artikel 11, der die Rechte der betroffenen Person regelt, mit Ausnahme des Rechts, die zu verlangen Schadensersatz und Artikel 16, der die Pflicht zur Registrierung im Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen regelt, finden in folgenden Fällen keine Anwendung:
a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Verbrechensverhütung oder für strafrechtliche Ermittlungen erforderlich.
b) Bearbeitung von durch die betroffene Person öffentlich gemachten Personendaten.
c) Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten von den autorisierten und autorisierten öffentlichen Institutionen und Organisationen und Berufsorganisationen in der Art öffentlicher Institutionen für die Erfüllung von Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben und für disziplinarische Ermittlungen oder Strafverfolgung erforderlich ist, basierend auf der gesetzlich festgelegten Befugnis .
ç) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zum Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Staates in Haushalts-, Steuer- und Finanzangelegenheiten erforderlich.
Budget und Einnahmen der Institution
ARTIKEL 29- (1) Der Haushalt der Institution wird gemäß den im Gesetz Nr. 5018 festgelegten Verfahren und Grundsätzen erstellt und angenommen.
(2) Die Einnahmen der Anstalt setzen sich wie folgt zusammen:
a) Finanzhilfen aus dem allgemeinen Haushalt.
b) Einnahmen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen der Anstalt.
c) Erhaltene Spenden und Hilfsmittel.
ç) Einkünfte aus der Bewertung ihres Einkommens.
d) Sonstige Einkünfte.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
ARTIKEL 30- (1) (Es bezieht sich auf das Gesetz Nr. 5018 vom 12.10.2003 und wurde ersetzt.)
(2) bis (5) - (Bezieht sich auf Gesetz Nr. 5237 vom 26.9.2004 und wurde ersetzt.)
(6) (Bezogen auf das Gesundheitsgrundgesetz Nr. 3359 vom 05.07.1987 und wurde ersetzt.)
(7) (Im Zusammenhang mit dem Gesetzesdekret über die Organisation und Aufgaben des Gesundheitsministeriums und seiner angegliederten Einrichtungen vom 11.10.2011 mit der Nummer 663 )
Verordnung
ARTIKEL 31- (1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden von der Behörde erlassen.
Übergangsbestimmungen
VORLÄUFIGER ARTIKEL 1- (1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes werden die Vorstandsmitglieder gemäß dem in Artikel 21 festgelegten Verfahren gewählt und das Präsidium gebildet.
(2) Datenverantwortliche müssen sich innerhalb der vom Vorstand festgelegten und bekannt gegebenen Frist beim Register der Datenverantwortlichen registrieren.
(3) Personenbezogene Daten, die vor dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes verarbeitet wurden, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. Personenbezogene Daten, bei denen festgestellt wird, dass sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, werden unverzüglich gelöscht, vernichtet oder anonymisiert. Einwilligungen, die nach dem Gesetz vor dem Veröffentlichungsdatum dieses Gesetzes eingeholt wurden, gelten jedoch als diesem Gesetz entsprechend, sofern nicht innerhalb eines Jahres eine gegenteilige Willenserklärung abgegeben wird.
(4) Die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen treten innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes in Kraft.
(5) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes ist ein leitender Manager zu ernennen und dem Präsidium mitzuteilen, um die Koordinierung der Umsetzung dieses Gesetzes in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen sicherzustellen.
(6) Erster gewählter Präsident, Zweiter Präsident und zwei per Los bestimmte Mitglieder für sechs Jahre; die anderen fünf Mitglieder dienen für vier Jahre.
(7) Bis das Budget der Institution zugewiesen ist;
a) Die Ausgaben der Institution werden aus dem Haushalt des Ministerpräsidenten bestritten.
b) Alle notwendigen Unterstützungsleistungen wie Gebäude, Werkzeuge, Ausrüstung, Einrichtung und Ausrüstung werden vom Ministerpräsidenten bereitgestellt, damit die Institution ihre Dienstleistungen erbringen kann.
(8) Sekretariatsdienste werden vom Ministerpräsidenten wahrgenommen, bis die Diensteinheiten der Agentur ihre Arbeit aufnehmen.
VORLÄUFIGER ARTIKEL 2- (Hinzugefügt:28.11.2017-7061/120 art.)
(1) Aus Politik-, Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften, Wirtschafts-, Rechts- und Wirtschaftsfakultäten, die eine mindestens vierjährige grundständige Ausbildung vorsehen, aus den Fachbereichen Elektronik, Elektroelektronik, Elektronik und Kommunikationstechnik, Informatik, Informationstechnik, Fachbereichen ingenieurwissenschaftlicher Fakultäten oder ihre Gleichwertigkeit durch den Hochschulrat von Absolventen anerkannter Hochschuleinrichtungen in der Türkei und im Ausland; Er wurde in die Kader der zentralen Organisationen der Institutionen berufen, die sich auf die in Unterabsatz (11) des Absatzes (A) des Abschnitts mit der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 657 beziehen eine bestimmte Zeit der berufsbegleitenden Ausbildung und eine spezielle Befähigungsprüfung, die mit einer speziellen Auswahlprüfung für den Beruf abgeschlossen wird Personen, die mindestens zwei Jahre in der Position ohne unbezahlten Urlaub waren, und diejenigen, die in einer Fakultätsposition tätig waren Mitglieder, sofern sie bei der Fremdsprachenprüfung mindestens siebzig Punkte erreicht haben und zum Zeitpunkt der Bestellung das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Artikels. Sie können bestellt werden als Datenschutzbeauftragter. Die Zahl der auf diese Weise zu Beauftragenden darf fünfzehn nicht übersteigen.
Macht
ARTIKEL 32- (1) Dieses Gesetz;
a) sechs Monate nach der Veröffentlichung der Artikel 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18,
b) andere Artikel zum Zeitpunkt der Veröffentlichung,
tritt in Kraft.
Exekutive
ARTIKEL 33- (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Ministerrat ausgeführt.